Steuern und Abgaben für Aushilfskräfte

Der Sommer naht und damit die Umsatzstarken Tage im Außenbereich. Wenn die warmen Sonnenstrahlen locken, stellt sich wieder die Personalfrage. Häufig kann der Ansturm der sonnenhungrigen Gäste nicht allein mit festem Personal bewältigt werden. Für die Beschäftigung von Aushilfen gibt es mehrere Möglichkeiten, die auch steuerlich unterschiedlich gehandhabt werden.

Darauf kommt es bei kurzfristigen Minijobs an

Darauf kommt es bei kurzfristigen Minijobs an

Das Ostergeschäft ist noch gar nicht so lange vorbei und schon winkt der Sommer mit neuen Herausforderungen. Die Saison für die Außengastronomie beginnt. Hier brauchen Sie ständig kurzfristig Personalverstärkung. Stoßzeiten und Mitarbeiter-Engpässe fangen Sie gut mit kurzfristigen Minijobbern auf.

Das ist Ihr Vorteil: Bei der Vergütung sind Sie flexibel. Anders als bei Minijobbern auf 400-€-Basis spielt der monatliche Verdienst bei kurzfristig Beschäftigten keine Rolle für die Sozialversicherung. Egal, wie viel Ihr Mitarbeiter im Monat verdient – der Job bleibt sozialversicherungsfrei. Sie können hier so viel Stundenlohn zahlen, wie Sie wollen, und müssen nicht ständig auf Verdienstgrenzen achten. Ihr kurzfristiger Minijobber kann daher in einem Monat deutlich mehr verdienen (und arbeiten) als eine 400-€-Kraft. Sie können diese Mitarbeiter wie Vollzeitkräfte gezielt zu bestimmten Zeiten einsetzen. Passen Sie auf, dass Sie keine „Berufs-Minijobber“ einstellen.

Kurzfristige Minijobber dürfen Sie nicht „berufsmäßig“ einstellen, d. h., der kurzfristige Minijob darf nicht zur alleinigen Deckung des Lebensunterhalts Ihres Mitarbeiters dienen. Ist ein Bewerber z. B. arbeitslos, dürfen Sie bei Ihm von der Regelung für kurzfristige Minijobs keinen Gebrauch machen. Problemlos einstellen dürfen Sie dagegen Studenten, Schüler, Hausfrauen, Rentner und hauptberuflich beschäftigte Personen. Berücksichtigen Sie den begrenzten Zeitraum der Beschäftigung.

Die kurzfristige Beschäftigung ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn Sie den zeitlichen Rahmen einhalten, der rechtlich vorgegeben ist. Sie dürfen Ihren Mitarbeiter nicht mehr als 50 Arbeitstage oder 2 Monate im Jahr beschäftigen. Der 2-Monats-Rhythmus gilt, wenn Ihr Minijobber an mindestens 5 Tagen die Woche arbeitet. Ein Jahreswechsel unterbricht diesen Zeitraum nicht. Die Vergütung unterliegt der Lohnsteuer (Versteuerung entweder über die Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Sie dürfen Ihren Mitarbeiter nicht dauerhaft beschäftigen (z. B. mit einem Rahmenvertrag, der länger als ein Jahr läuft). Zwischen 2 aufeinanderfolgenden Beschäftigungszeiträumen müssen Sie mindestens 2 Monate verstreichen lassen.

So beschäftigen Sie jemanden dauerhaft ohne Rechtsverstoß
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt laut Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr vor, wenn Sie einen Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigen. Das machen Sie dann, wenn Sie einen Rahmenvertrag mit Ihrem Mitarbeiter abschließen, der länger als 1 Jahr gilt. Gehen Sie stattdessen so vor:
1. Schließen Sie immer nur einen Vertrag über maximal 1 Jahr.
2. Nehmen Sie die maximale Arbeitszeit (also z. B. 50 Arbeitstage, wenn der Vertrag über ein Jahr läuft) in den Arbeitsvertrag auf. So wird klar, dass es sich um einen kurzfristigen Minijob handelt und nicht um eine Beschäftigung in Teilzeit oder auf 400- €-Basis.
3. Danach warten Sie 2 Monate, bis Sie den gleichen Vertrag erneut vereinbaren – Sie ändern einfach nur die Daten von Beginn und Ende des Vertrags.
Einen Mustervertrag finden Sie auf www.personalverlag.de im Exklusivbereich für Abonnenten unter Gastronomie/Vordrucke und Formulare/Vertrag kurzfristiger Minijob.

So behandeln Sie kurzfristige Minijobs steuerlich
Kurzfristige Minijobs sind nur sozialversicherungsfrei, nicht aber steuerfrei . Anders al s bei 400-€-Minijobs zahlt Ihr Beschäftigter hier Lohnsteuer. Dabei gibt es 2 Möglichkeiten der Versteuerung.

Möglichkeit 1: Pauschale Versteuerung
Sie können den Lohn pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der pauschalen Lohnsteuer) und ggf. Kirchensteuer versteuern. Das geht aber nur, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Ihr Mitarbeiter arbeitet bei Ihnen nur gelegentlich, nicht regelmäßig und nicht wiederkehrend.
2. Sie beschäftigen ihn nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage ( ohne arbeitsfreie Samstage, Sonn- und Feiertage, Krankheits- und Urlaubstage).
3. Sie zahlen nicht mehr als 12 € durchschnittlichen Brutto-Stundenlohn.
4. Der Arbeitslohn übersteigt während der Beschäftigungszeit durchschnittlich 62 € je Arbeitstag nicht
(Ausnahme: unvorhersehbarer Bedarf an Arbeitskräften).

Möglichkeit 2: Versteuerung über Lohnsteuerkarte
Sie können die Lohnsteuer auch ganz normal nach der Lohnsteuerklasse Ihres kurzfristigen Minijobbers berechnen und abführen – wie bei anderen Beschäftigten in Teil- und Vollzeit auch. Liegen die Bedingungen für eine pauschale Versteuerung nach Möglichkeit 1 nicht vor, müssen Sie sogar über die Lohnsteuerkarte versteuern.

TIPP: Liegen die Voraussetzungen vor, nach Möglichkeit 1 zu versteuern, gehen Sie so vor: Sie wählen die Besteuerungsvariante, die für Ihren kurzfristig Beschäftigten günstiger ist (abhängig von seiner Lohnsteuerklasse). Damit verschaffen Sie ihm einen finanziellen Vorteil, der Sie als Arbeitgeber nichts weiter kostet.

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